

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der OptimalGrün GmbH für die Belieferung mit Strom
1. Geltung und Änderung der AGB
1.1. Die AGB gelten ausschließlich für das Vertragsverhältnis von Privat- und Gewerbekunden mit OptimalGrün
über die Belieferung mit Strom ohne Leistungsmessung. Abweichende Bedingungen gelten selbst dann nicht,
wenn OptimalGrün derartigen AGB nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB gelten auch dann, wenn
OptimalGrün in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden
die Strombelieferung vorbehaltlos ausführt.
1.2. OptimalGrün wird eine Änderung dieser AGB nur durchführen, wenn das vertragliche Äquivalenzverhältnis
nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen oder weil die
Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt) in nicht unbedeutendem Maße gestört wird. OptimalGrün
ist dann berechtigt, diese Bedingungen insoweit anzupassen bzw. zu ergänzen, als es die Wiederherstellung
des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bzw. der Ausgleich entstandener Vertragslücken
zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Die Änderung der AGB
wird Ihnen in Textform mitgeteilt. Sie gilt als genehmigt, wenn Sie nicht schriftlich Widerspruch erheben. Auf
diese Folge wird OptimalGrün Sie bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Sie müssen den Widerspruch
innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an OptimalGrün absenden.
2. Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Preise, Boni
2.1. Der Vertrag kommt mit Bestätigung in Textform durch OptimalGrün zustande (Vertragsbestätigung), welche
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Angebots erfolgt.
2.2. OptimalGrün behält sich die Nichtannahme des Vertragsangebots ohne Angabe von Gründen vor, wenn
z. B. der Zahlungsanspruch von OptimalGrün gefährdet erscheint.
2.3. Das Vertragsverhältnis ist auflösend bedingt dadurch, dass Ihr bestehender Stromlieferungsvertrag vom
sog. Vorversorger nicht auf OptimalGrün umgestellt werden kann, oder dass OptimalGrün feststellt, dass an
Ihrer Abnahmestelle eine Wärmepumpe oder eine Nachtspeicherheizung betrieben wird bzw. dass Photovoltaikanlagen
Strom direkt in Ihr Hausnetz einleiten.
2.4. Tritt eine Bedingung nach Ziffer 2.3. ein, ist OptimalGrün von jeder Haftung befreit, es sei denn, dass sie
die Pflicht zur Umstellung schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat. Die Haftung
von OptimalGrün, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist auf solche Schäden begrenzt, die typischerweise
entstehen und die für OptimalGrün im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar
waren, sofern die Verletzung der vertragswesentlichen Pflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich
erfolgte. Für das Verschulden des Vorversorgers oder Netzbetreibers übernimmt OptimalGrün keine Haftung.
2.5. Die Preise für Privatkunden sind Bruttopreise, inklusive Steuern und Abgaben; bei Gewerbekunden verstehen
sich die Preise jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Gewerbekunden sind solche, die elektrische Energie
für gewerbliche oder selbständige Zwecke nutzen. OptimalGrün behält sich vor, die von Ihnen getroffene Einordnung
als Privat- oder Gewerbekunde zu überprüfen. In Zweifelsfällen, in denen die Einordnung als Privatoder
Gewerbekunde streitig werden sollte, gilt die entsprechende Einordnung, die der Vorversorger hierzu getroffen
hatte.
2.6. Falls Ihnen OptimalGrün einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird der Bonus nach 12 Monaten
Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten
6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von OptimalGrün beliefert wurde. Der Bonusanspruch
entfällt nach den folgenden Bestimmungen, wenn fällige Abschlagsbeträge nicht oder nicht vollständig
gezahlt werden:
- Kunden mit jährlicher Zahlungsweise verlieren ihren Bonusanspruch in voller Höhe, wenn der entsprechende Betrag nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit bei OptimalGrün eingegangen ist,
- Kunden mit halbjährlicher Zahlungsweise verlieren ihren Bonusanspruch jeweils zur Hälfte, wenn der entsprechende Halbjahresbetrag nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit bei OptimalGrün eingegangen ist,
- Kunden mit vierteljährlicher Zahlungsweise verlieren ihren Bonusanspruch jeweils zu einem Viertel, wenn der entsprechende Vierteljahresbetrag nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit bei OptimalGrün eingegangen ist,
- Kunden mit monatlicher Zahlweise verlieren ihren Bonusanspruch jeweils zu einem Zwölftel, wenn der entsprechende Monatsbetrag nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit bei OptimalGrün eingegangen ist.
Der Verlust des Bonusanspruchs tritt nicht ein, wenn Sie den fehlenden Zahlungseingang nicht zu vertreten haben oder der fehlende Zahlungseingang ein Viertel des fälligen Betrages, mindestens aber EUR 40,-, unterschreitet.
3. Stromlieferung, Umfang und Lieferbeginn, Rücktritt
3.1. OptimalGrün fördert nachhaltig erneuerbare Energien, indem sie den Strom nicht aus Atom-, Kohle oder
Ölkraftwerken, sondern ausschließlich aus regenerativen Erzeugungsquellen wie beispielsweise Wasser- oder
Biomassekraftwerken oder Windenergieanlagen bezieht und damit 100 Prozent des Energiebedarfs ihrer Stromkunden
durch Ökostrom aus erneuerbaren Energiequellen deckt.
3.2. OptimalGrün liefert Ihnen Ihren gesamten Strombedarf an die im Auftragsformular angegebene Abnahmestelle
für je einen Zähler. Für jeden weiteren Zähler müssen Sie einen gesonderten Auftrag erteilen. Die
Belieferung ist auf einen Stromverbrauch von weniger als 100 000 kWh pro Abnahmestelle beschränkt. Das
Angebot beschränkt sich auf das physikalisch belieferbare deutsche Stromnetz. Abnahmestellen, an denen
eine Wärmepumpe oder eine Nachtspeicherheizung betrieben wird, werden nicht beliefert. Lieferort ist die
unterseitige Klemme am Hauptsicherungskasten des Hausanschlusses.
3.3. Die Umstellung Ihres Belieferungsvertrages vom Vorversorger erfolgt durch OptimalGrün unentgeltlich
und so zügig wie möglich. Die Belieferung kann durch OptimalGrün erst dann bestätigt werden, wenn
OptimalGrün die notwendigen Bestätigungen des Netzbetreibers und des Vorversorgers vorliegen. OptimalGrün
bemüht sich dabei, den von Ihnen angegebenen Wunschtermin einzuhalten. Stellt sich jedoch heraus, dass
eine Vertragsbindung mit dem Vorversorger besteht, durch die der Wunschtermin um mehr als sechs Monate
überschritten werden müsste, haben beide Parteien ein Recht zum Rücktritt von dem Vertrag. Das Recht zum
Rücktritt aus einem anderen Grunde bleibt unberührt. Im Falle eines Rücktritts findet eine Verzinsung der vorausbezahlten
Beträge nicht statt.
3.4. Sollte eine Belieferung aus technischen oder anderen Gründen endgültig nicht möglich sein (vgl. Ziffer
2.3.), so wird OptimalGrün Ihnen dies unverzüglich mitteilen. Mit dieser Mitteilung gilt die auflösende Bedingung
als eingetreten und der Vertrag ist aufgelöst. Ziffer 3.3., Satz 6 gilt entsprechend.
4. Vertragslaufzeit, Kündigung, Umzug
4.1. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, können die Parteien den Vertrag zum Ablauf der jeweiligen
Laufzeit mit einer Frist von 8 Wochen kündigen. Haben Sie einen Vertrag ohne Mindestlaufzeit gewählt, beträgt
die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende. Sollte eine Kündigung nicht fristgerecht eingehen, so verlängert
sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate. Eine Kündigung bedarf der Schriftform und ist per Post
direkt an OptimalGrün zu richten.
4.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 12 Monate und beginnt mit der
Belieferung durch OptimalGrün.
4.3. Sie haben OptimalGrün einen Umzug spätestens 4 Wochen vorher anzuzeigen und das genaue Umzugsdatum
und die neue Wohnanschrift mitzuteilen. OptimalGrün gewährt Ihnen ein Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung,
wenn die Belieferung durch OptimalGrün an der neuen Abnahmestelle nicht möglich ist.
4.4. Haben Sie einen Pakettarif (vgl. Ziffer 5.7.) gewählt und wird der Vertrag vor Ablauf der vertragsgemäßen
Laufzeit nach Ziffer 4.2. – also „unterjährig“ – beendet, etwa durch einvernehmliche Vertragsaufhebung oder
fristlose Kündigung, so wird Ihr Verbrauch zeitanteilig unter Anwendung der allgemeinen Erfahrungswerte der
Elektrizitätswirtschaft (des sogenannten Standardlastprofils des VDEW) abgerechnet.
5. Ablesung, Abschlagszahlung, Vorauskasse, Abrechnung
5.1. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der jeweiligen Zählerstände der Abnahmestelle. Die Abrechnung wird
aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers – in erster Linie des
Netzbetreibers – durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom Messstellenbetreiber, von OptimalGrün,
einem von diesen Beauftragten oder auf Verlangen der Vorgenannten vom Kunden selbst abgelesen.
OptimalGrün kann von dem Kunden die Selbstablesung insbesondere zum Zwecke einer Abrechnung oder bei
einem berechtigten Interesse von OptimalGrün an einer Überprüfung der Ablesung verlangen. Können die
Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so kann OptimalGrün den Verbrauch
auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden
unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde
eine von ihm nach diesen Bestimmungen verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
5.2. OptimalGrün berechnet je nach gewählter Zahlungsweise jährliche, vierteljährliche, halbjährliche oder
monatliche Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem von Ihnen angegebenen
Stromverbrauch. Weicht dieser erheblich von der vom Netzbetreiber mitgeteilten Jahresverbrauchsprognose
oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden ab, ist OptimalGrün berechtigt, einen
Ihrem Verbrauch angemessenen Verbrauchswert für Sie zu bestimmen und die Höhe der Abschlagszahlung
entsprechend anzupassen.
5.3. Die Abschlagszahlung ist bei jährlicher Zahlung ab dem 2. Belieferungsjahr 4 Wochen vor Beginn des folgenden
Vertragsjahres, bei halbjährlicher Zahlung ab dem 2. Belieferungshalbjahr vier Wochen vor Beginn
des Belieferungshalbjahres, ansonsten mit Beginn der jeweiligen Lieferperiode, per Bankeinzug oder Überweisung
zu entrichten.
5.4. Die monatliche Grundgebühr des jeweiligen Tarifes ist Ihrem Vorauszahlungsbetrag bereits hinzugerechnet.
5.5. Die Höhe eines eventuellen Sonderabschlags richtet sich nach dem von Ihnen gewählten Tarif. Der Sonderabschlag
wird mit Lieferbeginn fällig. Die Verrechnung des Sonderabschlags erfolgt mit der Rechnung für
den letzten Abrechnungszeitraum, die nach dem Wechsel zu einem Tarif ohne Sonderabschlag oder mit Beendigung
der Vertragsbeziehung erstellt wird.
5.6. Zum Ende jedes Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses erstellt OptimalGrün eine Jahres-
bzw. Schlussrechnung, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der tatsächlich
geleisteten Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Gilt für Sie ein Staffelpreis, wird für die
Berechnung der tatsächliche Verbrauch gleichmäßig auf die vergangenen Quartale verteilt. Ergibt sich eine
Abweichung der geleisteten Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird
der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachgefordert oder mit der nächsten Abschlagszahlung
verrechnet.
5.7. Bei Pakettarifen, also dem Preismodell, bei dem Sie ein bestimmtes Stromkontingent zu einem Festpreis
per Vorauszahlung erwerben, wird Ihnen ein eventueller Mehrverbrauch gesondert in Ihrer Jahresabrechnung
berechnet; ein eventueller Minderverbrauch wird nicht erstattet.
5.8. Ab der 2. Mahnung berechnet OptimalGrün Ihnen eine Unkostenpauschale von EUR 3,50 je Mahnung. Im
Falle einer durch Sie verschuldeten Rückbuchung eines Bankeinzuges oder einer Kreditkartenabbuchung berechnet
OptimalGrün Ihnen für den entstandenen Schaden eine Pauschale von EUR 8,-. Ihnen bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass OptimalGrün ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. OptimalGrün wird
Ihnen für den Fall einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges einen Betrag von EUR 30,- berechnen. Die Geltendmachung
weitergehender Ansprüche, insbesondere eines höheren Schadensersatzes, behält sich
OptimalGrün vor. Ihnen bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens vorbehalten.
5.9. Gegen Ansprüche von OptimalGrün kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
aufgerechnet werden.
6. OptimalGrün Charity
6.1. Haben Sie einen Tarif mit Spendenanteil gewählt, so vereinnahmt OptimalGrün den als Spende bestimmten
Teil des berechneten Gesamtentgeltes in Ihrem Auftrag und für Ihre Rechnung. Sollte dieser Spendenanteil
gleichwohl umsatzsteuerpflichtig sein, so mindert dies den abzuführenden Spendenbetrag entsprechend.
6.2. Je nach gewähltem Tarif erfolgt die Auswahl des Spendenempfängers durch OptimalGrün oder durch Sie.
Sofern nach der vertraglichen Vereinbarung die Auswahl des Spendenempfängers durch Sie zu treffen ist,
soll der Spendenempfänger bereits bei Abschluss des Vertrags bestimmt werden. OptimalGrün wird den Spendenanteil
ausschließlich an den Spendenempfänger abführen. Auf einen Wechsel des Spendenempfängers
besteht kein Anspruch. Die Abführung der Spende erfolgt einmal jährlich in dem Monat, der der Datierung der
Jahresrechnung an Sie folgt.
6.3. Erfolgt trotz einmaliger Erinnerung durch OptimalGrün keine Spendenempfängerbestimmung durch Sie,
wird OptimalGrün für Sie diese Auswahl treffen. Die Auswahl hat sich an den Geschäftszielen von OptimalGrün
zu orientieren. Bevorzugt werden sollen danach Spendenempfänger, deren Zweckbestimmung der Schutz und
die Erhaltung der ökologischen Grundlagen ist.
6.4. In zu begründenden Einzelfällen kann OptimalGrün die Bestimmung des Spenders ablehnen. Erfolgt in diesen
Fällen keine andere Bestimmung durch Sie, so wird die Bestimmung durch OptimalGrün erfolgen. Der vorige
Absatz gilt entsprechend.
6.5. Die Spendenbescheinigung wird nicht von OptimalGrün sondern vom jeweiligen Spendenempfänger erteilt.
6.6. Eine Prüfung, ob der von Ihnen bestimmte Spendenempfänger gemeinnützig oder sonst wie zum Erteilen
von steuerlich berücksichtigungsfähigen Spendenbescheinigungen befugt ist, findet durch OptimalGrün nicht
statt. Eine Gewährleistung für die Erteilung einer Spendenbescheinigung durch den Spendenempfänger
und/oder für die steuerliche Berücksichtigung durch das für die Beurteilung der Spendenabzugsfähigkeit zuständige
Finanzamt kann von OptimalGrün nicht übernommen werden.
6.7. Sofern der Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit endet, wird OptimalGrün nur den bis dahin vereinnahmten
Spendenanteil abführen.
7. Kommunikation
7.1. Geben Sie eine E-Mail-Adresse für die Kommunikation an, ist OptimalGrün berechtigt, Ihnen die Rechnung
und sonstige Schreiben statt auf dem Postweg online zum Herunterladen bereitzustellen. Über die Verfügbarkeit
jeder neuen Rechnung und jedes sonstigen Schreibens erhalten Sie eine Benachrichtigung an die angegebene
E-Mail-Adresse. Sie verpflichten sich, OptimalGrün über eine Änderung Ihrer E-Mail-Adresse unverzüglich zu
informieren sowie unter der angegebenen E-Mail-Adresse eingehende E-Mails regelmäßig abzurufen. Rechnungsdokumente
und sonstige Schreiben werden für die Dauer von 12 Monaten nach Erstellungsdatum im
Online-Kundenbereich bereitgestellt. Sie verpflichten sich, die Rechnungsdaten aus dem Online-Kundenbereich
regelmäßig abzurufen. Sie erhalten neben der Bereitstellung im Online-Kundenbereich keine Rechnung
auf dem Postweg.
7.2. Die Login-Seite im Online-Kundenbereich ist in der Regel 24 Stunden täglich verfügbar. OptimalGrün übernimmt
jedoch weder eine Gewähr für die ununterbrochene Erreichbarkeit noch für eine ununterbrochene Verfügbarkeit
sämtlicher o. a. Funktionen.
8. Preisanpassung, Preisgarantie
8.1. Künftige Änderungen der Umsatzsteuer oder Stromsteuer kann OptimalGrün zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Änderung an Sie weitergeben, auch wenn eine Preisgarantie vereinbart wurde. Eine Ankündigungsfrist
für die Preisanpassung oder eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit für Sie besteht in diesem
Fall nicht. Bei Senkung der vorgenannten Steuern ist OptimalGrün zur entsprechenden Minderung verpflichtet.
OptimalGrün wird Sie über die angepassten Preise in geeigneter Weise, z.B. mit der Jahresrechnung, informieren.
Die vorstehenden Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Umlage nach § 19 StromNEV, Konzessionsabgaben,
gesetzlich veranlasste Belastungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie sonstige Steuern, Abgaben oder gesetzlich veranlasste Mehrbelastungen,
mit der die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss zusätzlich belegt
wird, mit der Maßgabe, dass Ihnen solche Änderungen mit einer Frist von 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden
mitgeteilt werden und OptimalGrün Ihnen ein Sonderkündigungsrecht gewährt, welches Sie innerhalb einer
Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über die Preisanpassung schriftlich ausüben können.
8.2. Bei Gewerbekundenverträgen ist OptimalGrün unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach
Ziffer 8.1. dieser AGB berechtigt, Preisanpassungen nach billigem Ermessen vorzunehmen, wenn sich während
der Vertragslaufzeit die Kosten für die Strombeschaffung oder eine oder mehrere der maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen
ändern. OptimalGrün wird Sie über die Preisänderung schriftlich mindestens 6 Wochen vor
deren Wirksamwerden informieren. Die Preisänderung gilt als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei
Wochen nach Erhalt der Mitteilung den Vertrag schriftlich kündigen; auf diese Folge wird OptimalGrün Sie besonders
hinweisen.
8.3. Ist in Ihrem gewählten Tarif eine Preisgarantie für einen bestimmten Zeitraum enthalten, wird der Zeitraum
bis zum Lieferbeginn nicht auf die Laufzeit der von Ihnen erworbenen Preisgarantie angerechnet.
9. Kundendaten
Die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Daten werden von OptimalGrün bzw. vom Netzbetreiber nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung beteiligten Unternehmen (z. B. zur Netznutzung und Abrechnung) unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes weitergegeben.
10. Bonitätsauskunft
10.1. Sie willigen ein, dass OptimalGrün zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung
oder Beendigung des Stromlieferungsvertrages Ihre Daten an eine Wirtschaftsauskunftei übermittelt und
Wahrscheinlichkeitswerte verwendet, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. OptimalGrün
darf der Auskunftei darüber hinaus auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B.
beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) dieses
Vertrages melden. OptimalGrün wahrt bei diesen Meldungen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes,
d.h. die Meldungen erfolgen nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von OptimalGrün, eines Vertragspartners
der Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange von
Ihnen nicht beeinträchtigt werden.
10.2. OptimalGrün gibt Ihnen jederzeit auf Nachfrage Auskunft über die Wirtschaftsauskunftei, an die
OptimalGrün Ihre Daten übermittelt und von der OptimalGrün die jeweilige Auskunft erhalten hat. Ihre Anfrage
per E-Mail richten Sie bitte an datenschutz@OptimalGruen.de.
11. Außergerichtliche Streitbeilegung
Sollte es trotz des Bemühens von OptimalGrün, den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Kunden gerecht zu werden,
ausnahmsweise zu einem Streitfall kommen, haben Sie u.a. die folgenden Möglichkeiten der außergerichtlichen
Streitbeilegung:
11.1. OptimalGrün hat für ihre Kunden eine hausinterne Schlichtungsstelle eingerichtet, die sich in Streitfällen
gern bemüht, schnell, unbürokratisch und kulant eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sie erreichen die
Schlichtungsstelle per E-Mail unter kundenanwalt.strom@OptimalGruen.de.
11.2. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz,
die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie eingerichtet. Sie erreichen diese unter
Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: (030) 2757240-0, Internet:
www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de. Sofern Sie eine Schlichtung
bei der Schlichtungsstelle beantragen, ist OptimalGrün verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Ihr Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn OptimalGrün im Verfahren
nach § 111a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat.
11.3. Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich im Streitfalle an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
für den Bereich Elektrizität und Gas zu wenden: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon (030) 22480-500 oder
01805 / 101000 – Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min), Telefax:
(030) 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Freyung, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
13. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. OptimalGrün hat das Recht, Dritte mit der Erbringung von Leistungen oder einem Teil von Leistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen oder Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. In dem Fall, dass ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung mit OptimalGrün in deren Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt, hat der Kunde das Recht, den Vertrag innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Vertragsübernahme zu kündigen.
Stand: 18. April 2012



