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OptimalGrün Charity Ökostrom
OptimalGrün Öko? Logisch!
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der OptimalGrün GmbH für die Belieferung mit Strom

1. Geltung und Änderung der AGB

1.1. Die AGB gelten ausschließlich für das Vertragsverhältnis von Privat- und Gewerbekunden mit OptimalGrün über die Belieferung mit Strom ohne Leistungsmessung. Abweichende Bedingungen gelten selbst dann nicht, wenn OptimalGrün derartigen AGB nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB gelten auch dann, wenn OptimalGrün in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Strombelieferung vorbehaltlos ausführt.
1.2. OptimalGrün wird eine Änderung dieser AGB nur durchführen, wenn das vertragliche Äquivalenzverhältnis nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen oder weil die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt) in nicht unbedeutendem Maße gestört wird. OptimalGrün ist dann berechtigt, diese Bedingungen insoweit anzupassen bzw. zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bzw. der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Die Änderung der AGB wird Ihnen in Textform mitgeteilt. Sie gilt als genehmigt, wenn Sie nicht schriftlich Widerspruch erheben. Auf diese Folge wird OptimalGrün Sie bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Sie müssen den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an OptimalGrün absenden.


2. Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Preise, Boni

2.1. Der Vertrag kommt mit Bestätigung in Textform durch OptimalGrün zustande (Vertragsbestätigung), welche innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Angebots erfolgt.
2.2. OptimalGrün behält sich die Nichtannahme des Vertragsangebots ohne Angabe von Gründen vor, wenn z. B. der Zahlungsanspruch von OptimalGrün gefährdet erscheint.
2.3. Das Vertragsverhältnis ist auflösend bedingt dadurch, dass Ihr bestehender Stromlieferungsvertrag vom sog. Vorversorger nicht auf OptimalGrün umgestellt werden kann, oder dass OptimalGrün feststellt, dass an Ihrer Abnahmestelle eine Wärmepumpe oder eine Nachtspeicherheizung betrieben wird bzw. dass Photovoltaikanlagen Strom direkt in Ihr Hausnetz einleiten.
2.4. Tritt eine Bedingung nach Ziffer 2.3. ein, ist OptimalGrün von jeder Haftung befreit, es sei denn, dass sie die Pflicht zur Umstellung schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat. Die Haftung von OptimalGrün, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist auf solche Schäden begrenzt, die typischerweise entstehen und die für OptimalGrün im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren, sofern die Verletzung der vertragswesentlichen Pflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Für das Verschulden des Vorversorgers oder Netzbetreibers übernimmt OptimalGrün keine Haftung.
2.5. Die Preise für Privatkunden sind Bruttopreise, inklusive Steuern und Abgaben; bei Gewerbekunden verstehen sich die Preise jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Gewerbekunden sind solche, die elektrische Energie für gewerbliche oder selbständige Zwecke nutzen. OptimalGrün behält sich vor, die von Ihnen getroffene Einordnung als Privat- oder Gewerbekunde zu überprüfen. In Zweifelsfällen, in denen die Einordnung als Privatoder Gewerbekunde streitig werden sollte, gilt die entsprechende Einordnung, die der Vorversorger hierzu getroffen hatte.
2.6. Falls Ihnen OptimalGrün einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird der Bonus nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von OptimalGrün beliefert wurde. Der Bonusanspruch entfällt nach den folgenden Bestimmungen, wenn fällige Abschlagsbeträge nicht oder nicht vollständig gezahlt werden:

  • Kunden mit jährlicher Zahlungsweise verlieren ihren Bonusanspruch in voller Höhe, wenn der entsprechende Betrag nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit bei OptimalGrün eingegangen ist,
  • Kunden mit halbjährlicher Zahlungsweise verlieren ihren Bonusanspruch jeweils zur Hälfte, wenn der entsprechende Halbjahresbetrag nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit bei OptimalGrün eingegangen ist,
  • Kunden mit vierteljährlicher Zahlungsweise verlieren ihren Bonusanspruch jeweils zu einem Viertel, wenn der entsprechende Vierteljahresbetrag nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit bei OptimalGrün eingegangen ist,
  • Kunden mit monatlicher Zahlweise verlieren ihren Bonusanspruch jeweils zu einem Zwölftel, wenn der entsprechende Monatsbetrag nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit bei OptimalGrün eingegangen ist.

Der Verlust des Bonusanspruchs tritt nicht ein, wenn Sie den fehlenden Zahlungseingang nicht zu vertreten haben oder der fehlende Zahlungseingang ein Viertel des fälligen Betrages, mindestens aber EUR 40,-, unterschreitet.


3. Stromlieferung, Umfang und Lieferbeginn, Rücktritt

3.1. OptimalGrün fördert nachhaltig erneuerbare Energien, indem sie den Strom nicht aus Atom-, Kohle oder Ölkraftwerken, sondern ausschließlich aus regenerativen Erzeugungsquellen wie beispielsweise Wasser- oder Biomassekraftwerken oder Windenergieanlagen bezieht und damit 100 Prozent des Energiebedarfs ihrer Stromkunden durch Ökostrom aus erneuerbaren Energiequellen deckt.
3.2. OptimalGrün liefert Ihnen Ihren gesamten Strombedarf an die im Auftragsformular angegebene Abnahmestelle für je einen Zähler. Für jeden weiteren Zähler müssen Sie einen gesonderten Auftrag erteilen. Die Belieferung ist auf einen Stromverbrauch von weniger als 100 000 kWh pro Abnahmestelle beschränkt. Das Angebot beschränkt sich auf das physikalisch belieferbare deutsche Stromnetz. Abnahmestellen, an denen eine Wärmepumpe oder eine Nachtspeicherheizung betrieben wird, werden nicht beliefert. Lieferort ist die unterseitige Klemme am Hauptsicherungskasten des Hausanschlusses.
3.3. Die Umstellung Ihres Belieferungsvertrages vom Vorversorger erfolgt durch OptimalGrün unentgeltlich und so zügig wie möglich. Die Belieferung kann durch OptimalGrün erst dann bestätigt werden, wenn OptimalGrün die notwendigen Bestätigungen des Netzbetreibers und des Vorversorgers vorliegen. OptimalGrün bemüht sich dabei, den von Ihnen angegebenen Wunschtermin einzuhalten. Stellt sich jedoch heraus, dass eine Vertragsbindung mit dem Vorversorger besteht, durch die der Wunschtermin um mehr als sechs Monate überschritten werden müsste, haben beide Parteien ein Recht zum Rücktritt von dem Vertrag. Das Recht zum Rücktritt aus einem anderen Grunde bleibt unberührt. Im Falle eines Rücktritts findet eine Verzinsung der vorausbezahlten Beträge nicht statt.
3.4. Sollte eine Belieferung aus technischen oder anderen Gründen endgültig nicht möglich sein (vgl. Ziffer 2.3.), so wird OptimalGrün Ihnen dies unverzüglich mitteilen. Mit dieser Mitteilung gilt die auflösende Bedingung als eingetreten und der Vertrag ist aufgelöst. Ziffer 3.3., Satz 6 gilt entsprechend.


4. Vertragslaufzeit, Kündigung, Umzug

4.1. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, können die Parteien den Vertrag zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit mit einer Frist von 8 Wochen kündigen. Haben Sie einen Vertrag ohne Mindestlaufzeit gewählt, beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende. Sollte eine Kündigung nicht fristgerecht eingehen, so verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate. Eine Kündigung bedarf der Schriftform und ist per Post direkt an OptimalGrün zu richten.
4.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 12 Monate und beginnt mit der Belieferung durch OptimalGrün.
4.3. Sie haben OptimalGrün einen Umzug spätestens 4 Wochen vorher anzuzeigen und das genaue Umzugsdatum und die neue Wohnanschrift mitzuteilen. OptimalGrün gewährt Ihnen ein Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, wenn die Belieferung durch OptimalGrün an der neuen Abnahmestelle nicht möglich ist.
4.4. Haben Sie einen Pakettarif (vgl. Ziffer 5.7.) gewählt und wird der Vertrag vor Ablauf der vertragsgemäßen Laufzeit nach Ziffer 4.2. – also „unterjährig“ – beendet, etwa durch einvernehmliche Vertragsaufhebung oder fristlose Kündigung, so wird Ihr Verbrauch zeitanteilig unter Anwendung der allgemeinen Erfahrungswerte der Elektrizitätswirtschaft (des sogenannten Standardlastprofils des VDEW) abgerechnet.


5. Ablesung, Abschlagszahlung, Vorauskasse, Abrechnung

5.1. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der jeweiligen Zählerstände der Abnahmestelle. Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers – in erster Linie des Netzbetreibers – durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom Messstellenbetreiber, von OptimalGrün, einem von diesen Beauftragten oder auf Verlangen der Vorgenannten vom Kunden selbst abgelesen. OptimalGrün kann von dem Kunden die Selbstablesung insbesondere zum Zwecke einer Abrechnung oder bei einem berechtigten Interesse von OptimalGrün an einer Überprüfung der Ablesung verlangen. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so kann OptimalGrün den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine von ihm nach diesen Bestimmungen verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
5.2. OptimalGrün berechnet je nach gewählter Zahlungsweise jährliche, vierteljährliche, halbjährliche oder monatliche Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem von Ihnen angegebenen Stromverbrauch. Weicht dieser erheblich von der vom Netzbetreiber mitgeteilten Jahresverbrauchsprognose oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden ab, ist OptimalGrün berechtigt, einen Ihrem Verbrauch angemessenen Verbrauchswert für Sie zu bestimmen und die Höhe der Abschlagszahlung entsprechend anzupassen.
5.3. Die Abschlagszahlung ist bei jährlicher Zahlung ab dem 2. Belieferungsjahr 4 Wochen vor Beginn des folgenden Vertragsjahres, bei halbjährlicher Zahlung ab dem 2. Belieferungshalbjahr vier Wochen vor Beginn des Belieferungshalbjahres, ansonsten mit Beginn der jeweiligen Lieferperiode, per Bankeinzug oder Überweisung zu entrichten.
5.4. Die monatliche Grundgebühr des jeweiligen Tarifes ist Ihrem Vorauszahlungsbetrag bereits hinzugerechnet.
5.5. Die Höhe eines eventuellen Sonderabschlags richtet sich nach dem von Ihnen gewählten Tarif. Der Sonderabschlag wird mit Lieferbeginn fällig. Die Verrechnung des Sonderabschlags erfolgt mit der Rechnung für den letzten Abrechnungszeitraum, die nach dem Wechsel zu einem Tarif ohne Sonderabschlag oder mit Beendigung der Vertragsbeziehung erstellt wird.
5.6. Zum Ende jedes Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses erstellt OptimalGrün eine Jahres- bzw. Schlussrechnung, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der tatsächlich geleisteten Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Gilt für Sie ein Staffelpreis, wird für die Berechnung der tatsächliche Verbrauch gleichmäßig auf die vergangenen Quartale verteilt. Ergibt sich eine Abweichung der geleisteten Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachgefordert oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
5.7. Bei Pakettarifen, also dem Preismodell, bei dem Sie ein bestimmtes Stromkontingent zu einem Festpreis per Vorauszahlung erwerben, wird Ihnen ein eventueller Mehrverbrauch gesondert in Ihrer Jahresabrechnung berechnet; ein eventueller Minderverbrauch wird nicht erstattet.
5.8. Ab der 2. Mahnung berechnet OptimalGrün Ihnen eine Unkostenpauschale von EUR 3,50 je Mahnung. Im Falle einer durch Sie verschuldeten Rückbuchung eines Bankeinzuges oder einer Kreditkartenabbuchung berechnet OptimalGrün Ihnen für den entstandenen Schaden eine Pauschale von EUR 8,-. Ihnen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass OptimalGrün ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. OptimalGrün wird Ihnen für den Fall einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges einen Betrag von EUR 30,- berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere eines höheren Schadensersatzes, behält sich OptimalGrün vor. Ihnen bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens vorbehalten.
5.9. Gegen Ansprüche von OptimalGrün kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.


6. OptimalGrün Charity

6.1. Haben Sie einen Tarif mit Spendenanteil gewählt, so vereinnahmt OptimalGrün den als Spende bestimmten Teil des berechneten Gesamtentgeltes in Ihrem Auftrag und für Ihre Rechnung. Sollte dieser Spendenanteil gleichwohl umsatzsteuerpflichtig sein, so mindert dies den abzuführenden Spendenbetrag entsprechend.
6.2. Je nach gewähltem Tarif erfolgt die Auswahl des Spendenempfängers durch OptimalGrün oder durch Sie. Sofern nach der vertraglichen Vereinbarung die Auswahl des Spendenempfängers durch Sie zu treffen ist, soll der Spendenempfänger bereits bei Abschluss des Vertrags bestimmt werden. OptimalGrün wird den Spendenanteil ausschließlich an den Spendenempfänger abführen. Auf einen Wechsel des Spendenempfängers besteht kein Anspruch. Die Abführung der Spende erfolgt einmal jährlich in dem Monat, der der Datierung der Jahresrechnung an Sie folgt.
6.3. Erfolgt trotz einmaliger Erinnerung durch OptimalGrün keine Spendenempfängerbestimmung durch Sie, wird OptimalGrün für Sie diese Auswahl treffen. Die Auswahl hat sich an den Geschäftszielen von OptimalGrün zu orientieren. Bevorzugt werden sollen danach Spendenempfänger, deren Zweckbestimmung der Schutz und die Erhaltung der ökologischen Grundlagen ist.
6.4. In zu begründenden Einzelfällen kann OptimalGrün die Bestimmung des Spenders ablehnen. Erfolgt in diesen Fällen keine andere Bestimmung durch Sie, so wird die Bestimmung durch OptimalGrün erfolgen. Der vorige Absatz gilt entsprechend.
6.5. Die Spendenbescheinigung wird nicht von OptimalGrün sondern vom jeweiligen Spendenempfänger erteilt.
6.6. Eine Prüfung, ob der von Ihnen bestimmte Spendenempfänger gemeinnützig oder sonst wie zum Erteilen von steuerlich berücksichtigungsfähigen Spendenbescheinigungen befugt ist, findet durch OptimalGrün nicht statt. Eine Gewährleistung für die Erteilung einer Spendenbescheinigung durch den Spendenempfänger und/oder für die steuerliche Berücksichtigung durch das für die Beurteilung der Spendenabzugsfähigkeit zuständige Finanzamt kann von OptimalGrün nicht übernommen werden.
6.7. Sofern der Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit endet, wird OptimalGrün nur den bis dahin vereinnahmten Spendenanteil abführen.


7. Kommunikation

7.1. Geben Sie eine E-Mail-Adresse für die Kommunikation an, ist OptimalGrün berechtigt, Ihnen die Rechnung und sonstige Schreiben statt auf dem Postweg online zum Herunterladen bereitzustellen. Über die Verfügbarkeit jeder neuen Rechnung und jedes sonstigen Schreibens erhalten Sie eine Benachrichtigung an die angegebene E-Mail-Adresse. Sie verpflichten sich, OptimalGrün über eine Änderung Ihrer E-Mail-Adresse unverzüglich zu informieren sowie unter der angegebenen E-Mail-Adresse eingehende E-Mails regelmäßig abzurufen. Rechnungsdokumente und sonstige Schreiben werden für die Dauer von 12 Monaten nach Erstellungsdatum im Online-Kundenbereich bereitgestellt. Sie verpflichten sich, die Rechnungsdaten aus dem Online-Kundenbereich regelmäßig abzurufen. Sie erhalten neben der Bereitstellung im Online-Kundenbereich keine Rechnung auf dem Postweg.
7.2. Die Login-Seite im Online-Kundenbereich ist in der Regel 24 Stunden täglich verfügbar. OptimalGrün übernimmt jedoch weder eine Gewähr für die ununterbrochene Erreichbarkeit noch für eine ununterbrochene Verfügbarkeit sämtlicher o. a. Funktionen.


8. Preisanpassung, Preisgarantie

8.1. Künftige Änderungen der Umsatzsteuer oder Stromsteuer kann OptimalGrün zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an Sie weitergeben, auch wenn eine Preisgarantie vereinbart wurde. Eine Ankündigungsfrist für die Preisanpassung oder eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit für Sie besteht in diesem Fall nicht. Bei Senkung der vorgenannten Steuern ist OptimalGrün zur entsprechenden Minderung verpflichtet. OptimalGrün wird Sie über die angepassten Preise in geeigneter Weise, z.B. mit der Jahresrechnung, informieren. Die vorstehenden Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Umlage nach § 19 StromNEV, Konzessionsabgaben, gesetzlich veranlasste Belastungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie sonstige Steuern, Abgaben oder gesetzlich veranlasste Mehrbelastungen, mit der die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss zusätzlich belegt wird, mit der Maßgabe, dass Ihnen solche Änderungen mit einer Frist von 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt werden und OptimalGrün Ihnen ein Sonderkündigungsrecht gewährt, welches Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über die Preisanpassung schriftlich ausüben können.
8.2. Bei Gewerbekundenverträgen ist OptimalGrün unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 8.1. dieser AGB berechtigt, Preisanpassungen nach billigem Ermessen vorzunehmen, wenn sich während der Vertragslaufzeit die Kosten für die Strombeschaffung oder eine oder mehrere der maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen ändern. OptimalGrün wird Sie über die Preisänderung schriftlich mindestens 6 Wochen vor deren Wirksamwerden informieren. Die Preisänderung gilt als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung den Vertrag schriftlich kündigen; auf diese Folge wird OptimalGrün Sie besonders hinweisen.
8.3. Ist in Ihrem gewählten Tarif eine Preisgarantie für einen bestimmten Zeitraum enthalten, wird der Zeitraum bis zum Lieferbeginn nicht auf die Laufzeit der von Ihnen erworbenen Preisgarantie angerechnet.


9. Kundendaten

Die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Daten werden von OptimalGrün bzw. vom Netzbetreiber nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung beteiligten Unternehmen (z. B. zur Netznutzung und Abrechnung) unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes weitergegeben.


10. Bonitätsauskunft

10.1. Sie willigen ein, dass OptimalGrün zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Stromlieferungsvertrages Ihre Daten an eine Wirtschaftsauskunftei übermittelt und Wahrscheinlichkeitswerte verwendet, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. OptimalGrün darf der Auskunftei darüber hinaus auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) dieses Vertrages melden. OptimalGrün wahrt bei diesen Meldungen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, d.h. die Meldungen erfolgen nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von OptimalGrün, eines Vertragspartners der Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange von Ihnen nicht beeinträchtigt werden.
10.2. OptimalGrün gibt Ihnen jederzeit auf Nachfrage Auskunft über die Wirtschaftsauskunftei, an die OptimalGrün Ihre Daten übermittelt und von der OptimalGrün die jeweilige Auskunft erhalten hat. Ihre Anfrage per E-Mail richten Sie bitte an datenschutz@OptimalGruen.de.


11. Außergerichtliche Streitbeilegung

Sollte es trotz des Bemühens von OptimalGrün, den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Kunden gerecht zu werden, ausnahmsweise zu einem Streitfall kommen, haben Sie u.a. die folgenden Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung:
11.1. OptimalGrün hat für ihre Kunden eine hausinterne Schlichtungsstelle eingerichtet, die sich in Streitfällen gern bemüht, schnell, unbürokratisch und kulant eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sie erreichen die Schlichtungsstelle per E-Mail unter kundenanwalt.strom@OptimalGruen.de.
11.2. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie eingerichtet. Sie erreichen diese unter Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: (030) 2757240-0, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de. Sofern Sie eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragen, ist OptimalGrün verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Ihr Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn OptimalGrün im Verfahren nach § 111a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat.
11.3. Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich im Streitfalle an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas zu wenden: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon (030) 22480-500 oder 01805 / 101000 – Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min), Telefax: (030) 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de


12. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Freyung, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.


13. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. OptimalGrün hat das Recht, Dritte mit der Erbringung von Leistungen oder einem Teil von Leistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen oder Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. In dem Fall, dass ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung mit OptimalGrün in deren Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt, hat der Kunde das Recht, den Vertrag innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Vertragsübernahme zu kündigen.



Stand: 18. April 2012